Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Adventskalender Tür Nr. 14

    Unentgeltliche Mehrarbeit von nahen Angehörigen schließt Arbeitsvertrag nicht aus

    | Die Tatsache, dass Angehörige in Stoßzeiten oder anderen betrieblichen Ausnahmefällen unbezahlte Mehrarbeit leisten, schließt die Anerkennung eines Ehegatten- oder Angehörigen-Arbeitsverhältnisses nicht aus. Diese - gerade für die Vorweihnachtszeit relevante - „familienbetriebsfreundliche“ Aussage hat der Bundesfinanzhof (BFH) getroffen. |

     

    Der BFH sagt Folgendes: Leistet der als Arbeitnehmer beschäftigte Angehörige unbezahlte Mehrarbeit über seine vertragliche Stundenzahl hinaus, steht dies der Annahme, das Arbeitsverhältnis sei tatsächlich durchgeführt worden, grundsätzlich nicht entgegen. Etwas anderes gilt nur, wenn die vereinbarte Vergütung schlechterdings nicht mehr als Gegenleistung für die Tätigkeit des Angehörigen angesehen werden kann und deshalb auf das Fehlen eines Rechtsbindungswillens zu schließen ist (BFH, Urteil vom 17.7.2013, Az. X R 31/12).

     

    Der Fremdvergleich ist weniger strikt durchzuführen, wenn der Unternehmer ohne die Beschäftigung eines Angehörigen einen fremden Dritten hätte einstellen müssen. Anders ist es, wenn ein Angehöriger für Tätigkeiten eingestellt wird, die üblicherweise vom Unternehmer selbst oder unentgeltlich von Familienangehörigen erledigt werden. An der Fremdüblichkeit kann es ferner fehlen, wenn bei nicht vergüteter Mehrarbeit das Entgelt im Verhältnis zur Arbeitsleistung so niedrig ist, dass es schlechterdings nicht mehr eine Gegenleistung für die Tätigkeit sein kann und deshalb angenommen werden muss, dass sich die Beteiligten nicht rechtsgeschäftlich binden wollten. Die Vergütung darf also keinen Taschengeldcharakter aufweisen.

    Quelle: ID 42434437