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  • · Nachricht · Adventskalender Tür Nr. 17

    Arbeitszimmer: Kosten trotz privater Mitbenutzung ansetzen

    | Checken Sie in einem häuslichen Raum („Arbeitszimmer“) berufliche E-Mails, greifen Sie dort auf den betrieblicher Server zu oder nutzen Sie den Raum für andere Tätigkeiten? Dann sollten Sie anteilige Raumkosten als Werbungskosten geltend machen, auch wenn die „offiziellen Voraussetzungen“ für den Werbungskostenabzug damit nicht erfüllt sind. |

     

    Hintergrund | Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, lassen sich bis zu 1.250 Euro pro Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen

     

    Im oben genannten - typischen Fall - erkennt die Finanzverwaltung Werbungskosten überhaupt nicht an, weil Sie ja einen anderen offiziellen Arbeitsplatz haben. Dem ist schon mehrmals das Finanzgericht Köln entgegengetreten. Es ist der Auffassung, dass ein - anteiliger - Werbungskostenabzug auch dann zu gewahren ist, wenn das Arbeitszimmer zusätzlich noch für private Zwecke genutzt wird. Entscheidend sei allein, dass das Arbeitszimmer überhaupt in nennenswertem Umfang beruflich genutzt wird.

     

    Die Kölner Richter berufen sich auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 21.9.2009, Az. GrS 1/06; Abruf-Nr. 100184). Er hatte damals festgelegt, dass bei teils beruflich, teils privat veranlassten Reisen sehr wohl ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich ist. Und dies übertragen die Kölner Richter konsequent auf das häusliche Arbeitszimmer (FG Köln, Urteile vom 15.5.2013, Az. 4 K 1384/10 und 4 K 1242/13; Abruf-Nrn 132544 und 132545).

     

    PRAXISHINWEIS | Die beiden Fälle sind in die Revision zum BFH gegangen. Nutzen Sie also beispielsweise zu Hause einen Raum als Arbeitszimmer und als Ankleidezimmer, ermitteln Sie die Zeiteinheiten, in welchem Umfang dieser Raum beruflich genutzt wird. Machen Sie den entsprechenden anteiligen Betrag als Werbungskosten geltend. Lehnt das Finanzamt ab, legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie mit Hinweis auf die anhängigen Musterprozesse (Az. XI R 20/13, IX R 21/13 und X R 32/11) das Ruhen Ihres Verfahrens.

    Quelle: ID 42445777