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  • · Nachricht · Adventskalender Tür Nr. 19

    Doppelte Haushaltsführung von Ledigen ab 2014: Verträge über finanzielle Beteiligung im Elternhaushalt schließen

    | Ledige, die während der Woche auswärts arbeiten und zu Hause noch eine Wohnung im Haus der Eltern haben, müssen ab kommendem Jahr neue Anforderungen erfüllen, um eine doppelte Haushaltsführung anerkannt zu bekommen. |

     

    § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG 2014 regelt Folgendes: „Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.“

     

    Die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich ältere Kinder, die noch im Haus der Eltern wohnen, an den Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen, ist damit Geschichte. Das Bundesfinanzministerium schreibt vielmehr Folgendes: Durch die gesetzliche Konkretisierung des Begriffs des eigenen Hausstandes wird zusätzliche Rechtssicherheit geschaffen und Streitpotential vermieden. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte erfordert zukünftig neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht oder als Mieter auch eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Für das Vorliegen eines eigenen Hausstands im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG genügt es somit nicht, wenn der Arbeitnehmer etwa im Haushalt seiner Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn ihm eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Betroffene tun also gut daran, entsprechende Regelungen zu treffen (zum Beispiel Mietvertrag, Vereinbarung über Kostentragung im elterlichen Haushalt, Einrichtung einer Dauerüberweisung, etc.
    • Folgende zusätzliche Nachweise helfen Ihnen, das Finanzamt vom Vorliegen eines doppelten Haushalts zu überzeugen:
      • Heimfahrt: Tanken Sie stets an einer Tankstelle, die auf dem Heimweg zur Erstwohnung liegt oder kaufen Sie dort wenigstens etwas ein. Mit den Rechnungen weisen Sie nach, dass Sie jedes Wochenende nach Hause gefahren sind.
      • Familie/Freunde: Begründen Sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen damit, dass sich am Wohnort mit der Erstwohnung Ihre Familie (Frau, Kinder, Eltern) und Ihr Freundeskreis befindet.
      • Vereinszugehörigkeit/Gemeindearbeit: Weisen Sie nach, dass Sie am Wohnort in Vereinen oder für die Gemeinde aktiv tätig sind, und lassen Sie sich Ihre Anwesenheit schriftlich bestätigen.
    Quelle: ID 42445775