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  • · Nachricht · Adventskalender Tür Nr. 20

    Vielversprechende Musterprozesse: So wahren Sie ohne Kostenrisiko alle Steuerspar-Chancen

    | Es lohnt sich, sich in Steuersachen auf dem Laufenden zu halten. Das zeigt unter anderem die Statistik der Finanzgerichte, wo im Jahr 2012 immerhin rund 50 Prozent der Klagen zugunsten der Steuerzahler ausgegangen sind. Noch besser ist es, sich das Prozesskostenrisiko zu sparen und trotzdem alle Steuerspar-Chancen zu wahren. Das erreichen Sie, indem Sie sich auf anhängige Musterprozesse berufen. Nachfolgend finden Sie zehn interessante Fälle: |

     

    Unterhaltsleistungen: So setzen Sie die eigenen Einkünfte der Kinder möglichst niedrig an 

    Eltern können Aufwendungen für eine unterhaltsberechtigte Person (zum Beispiel Kinder über 25 Jahre) ab 2013 bis zu 8.130 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen. Diese Schwelle hat sich durch das Bürgerentlastungsgesetz um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die unterhaltene Person erhöht.

     

    Wichtig | Der BFH muss in einem Verfahren mit dem Aktenzeichen VI R 45/13 jetzt entscheiden, ob auch Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden müssen. Das würde dazu führen, dass Eltern erheblich höhere Summen an Unterhaltsleistungen steuermindernd geltend machen könnten (mehr dazu WISO 12/2013, Seite 7).

     

    Umzugskosten: Reicht Fahrtzeitverkürzung nicht immer für berufliche Veranlassung?

    Beruflich veranlasste Umzugskosten sind als Werbungskostenabzug absetzbar. Laut einem Urteil des FG Niedersachsen kann das Finanzamt einem Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug für Umzugskosten aber selbst dann versagen, wenn der Umzug arbeitstäglich mindestens eine Stunde Fahrtzeit spart. Die Streichung ist dann angezeigt, wenn die privaten Umzugsgründe eine übergeordnete Rolle spielen (FG Niedersachsen, Urteil vom 28.8.2013, Az. 4 K 44/13; Abruf-Nr. 133329).

     

    Wichtig | Wir räumen dem Revisionsverfahren vor dem BFH (Az. VI R 73/13) gute Erfolgschancen ein. Wenn das Finanzamt auch Ihnen den Werbungskostenabzug bei einem Umzug streitig machen will, sollten Sie sich auf das anhängige Verfahren berufen.

     

    Fotovoltaikanlage: Sind Kosten für ein Arbeitszimmer abziehbar?

    Haben Sie als Besitzer einer Fotovoltaik-Anlage Anspruch darauf, Arbeitszimmerkosten in Höhe von 1.250 Euro als Betriebsausgaben abzuziehen, wenn Sie in einem Raum Ihres Eigenheims die Abrechnungen für das Betreiben der Fotovoltaikanlage durchführen, die Unterlagen dazu lagern und den Schriftverkehr dort führen?

     

    Wichtig | Diese Frage muss der BFH in einem Musterprozess unter dem Az. X R 1/13 höchstrichterlich entscheiden. Bisher gab es zwei unterschiedliche FG-Entscheidungen. Das FG Nürnberg hat den Betriebsausgabenabzug abgelehnt und dies damit begründet, dass das Arbeitszimmer nicht erforderlich ist, um eine Fotovoltaikanlage zu betreiben (FG Nürnberg, Urteil vom 19.3.2012, Az. 3 K 308/11; Abruf-Nr. 121809). Das FG München dagegen hat die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten zur Hälfte zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, weil die private Nutzung die betriebliche im konkreten Fall nicht bei Weitem überwogen hatte (FG München, Urteil vom 28.4.2011, Az. 15 K 2575/10; Abruf-Nr. 133167). .

     

    Darlehen an „nahe stehende Person“: So wahren Geldgeber die Chance auf günstige Besteuerung

    Gewährt ein Steuerzahler einer ihm nahe stehenden Person ein Darlehen, sind die Zinsen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz (25 Prozent), sondern mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, wenn die nahe stehende Person die Zinsen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht. Zur Frage, wer eigentlich als „nahe stehend“ gilt, gibt es Musterprozesse, die Sie kennen sollten.

     

    Wichtig | Der BFH muss unter dem Az. VIII R 9/13 entscheiden, ob Eltern, die Sohn und Enkelkindern ein Darlehen für die Anschaffung einer vermieteten Immobilie geben, gegenüber anderen Darlehensgebern benachteiligt sind, wenn sie die Zinsen mit dem progressiven Steuertarif und nicht mit dem Abgeltungsteuersatz versteuern müssen (Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urteil vom 18.6.2012, Az. 15 K 417/10; Abruf-Nr. 133258 - mehr dazu WISO 11/2013, Seite 13).

     

    Burn-Out: Selbst getragene Behandlungskosten als Werbungskosten absetzbar?

    Der BFH muss entscheiden, ob psychische Erkrankungen Berufskrankheiten sein können und selbst getragene Behandlungskosten für Burn-Out-Erkrankungen als Werbungskosten absetzbar sind (Az. VI R 36/13). Die Vorinstanz hat das verneint (FG München, Urteil vom 26.4.2013, Az. 8 K 3159/10; Abruf-Nr. 132350 - mehr dazu in WISO 9/2013, Seite 6).

     

    Verkauf des Eigenheims: Negative Eigenmiete als Werbungskosten bei Vermietung abziehbar?

    Auch für Steuerzahler, denen das Eigenheim nach Auszug der Kinder zu groß geworden ist, und die deshalb die alte Immobilie verkaufen - und im Gegenzug eine neue Wohnung anmieten, gibt es einen interessanten Musterprozess.

     

    Wichtig | Der BFH muss in dem Verfahren mit dem Az. IX R 24/13 klären, ob eine negative Eigenmiete des bisherigen Eigenheims als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist (mehr dazu in WISO 10/2103, Seite 16).

     

    Motorschaden wegen Falschbetankung: Chance auf Werbungskostenabzug wahren

    Haben Sie während der Fahrt zur Arbeit oder einer anderen dienstlichen Fahrt getankt, dabei versehentlich den falschen Sprit genommen, sodass daraufhin der Motor schlapp gemacht hat, sollten Sie die Reparaturkosten als Werbungskosten geltend machen und bei Nichtanerkennung durchs Finanzamt Einspruch einlegen.

     

    Wichtig | Zu dieser Frage ist nämlich unter dem Az. VI R 29/13 ein Musterprozess beim BFH anhängig (mehr dazu WISO 6/2013, Seite 7 und 7/2013, Seite 3).

     

    Erststudium: Beim Werbungskostenabzug am Ball bleiben

    Vor dem BFH ist ein neuer Musterprozess zum Erststudium und zu Erstausbildungskosten anhängig, der die seit dem Jahr 2012 geltende Rechtslage aufs Korn nimmt. Mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG; Abruf-Nr. 111913) hat der Gesetzgeber durch eine Ergänzung des § 4 EStG klargestellt, dass Berufsausbildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, vom vorweggenommenen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 9 Abs. 6 EStG). Der Gesetzgeber gestattet nur noch einen Sonderausgabenabzug in Höhe von maximal 6.000 Euro, und zwar auch rückwirkend für alle offenen Fälle.

     

    Wichtig | In dem Verfahren mit dem Az. VI R 2/13 geht es jetzt darum, ob diese rückwirkende Neuregelung verfassungskonform ist. Nicht wenige Experten sind der Meinung, dass sie das nicht ist und räumen dem Musterprozess deshalb gute Erfolgschancen ein (mehr dazu in WISO 3/2013, Seite 7).

    Quelle: ID 42445802