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Weihnachtsfeier: Bundesfinanzhof ermöglicht größere Feste
| Pünktlich zum Beginn der Adventszeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu den Kosten von Weihnachtsfeiern überdacht. So dürfen Arbeitgeber zukünftig aufwendiger planen und auch die Angehörigen der Mitarbeiter einladen. Diese Zuwendungen bleiben trotzdem lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. |
Grundsätze zu Betriebsveranstaltungen
Wird bei einer Betriebsveranstaltung die 110-Euro-Freigrenze (= Bruttowert) für einen Teilnehmer überschritten, erlangen die Zuwendungen ein derartiges Eigengewicht, dass sie die eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers überlagern. Deshalb wird Lohnsteuer fällig.
PRAXISHINWEIS | Finden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen statt, sind die Teilnehmerkosten bei der dritten Veranstaltung unabhängig von der Höhe stets lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat jedoch das Wahlrecht, welche der Betriebsveranstaltungen die ersten beiden sein sollen. Bei ihnen wird keine Lohnsteuer fällig, wenn die Kosten von 110 Euro je Teilnehmer nicht erreicht werden. |
Die aktuellen Entscheidungen des BFH
Um die Kosten je Teilnehmer an einer Betriebsveranstaltung ermitteln zu können, muss der Arbeitgeber im ersten Schritt die Gesamtkosten der Veranstaltung ermitteln. In diese Gesamtkosten sind nach neuer Auffassung des BFH nur solche Kosten einzubeziehen, die den Arbeitnehmer bereichern und ihm einen geldwerten Vorteil bescheren. Nach dem Motto „Gaumen-, Augen- und Ohrenschmaus“ gilt dabei Folgendes (BFH, Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10; Abruf-Nr. 133173):
In die Gesamtkosten einzubeziehen | Nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen | ||
Speisen | Getränke | Raummiete | Buchhaltung |
Musik | Künstler | Event-Manager | Reisekosten |
Übernachtungskosten der von auswärts angereisten Mitabeiter | Erstattung von Fahrt- bzw. Anreisekosten der auswärtigen Mitarbeiter |
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Einzelunternehmer Huber lässt es bei der Weihnachtsfeier richtig krachen. Er mietet das Drehrestaurant des Münchner Olympia Fernsehturms für 5.000 Euro. Die Kosten für Speisen und Getränke für die 100 Mitarbeiter belaufen sich auf zusätzlich 7.000 Euro. Weil ein Teil der Mitarbeiter von auswärts anreiste, fallen außerdem noch Übernachtungs- und Fahrtkosten in Höhe von 2.000 Euro an.
Folge: Nach der alten Auffassung wäre die Veranstaltung lohnsteuerpflichtig gewesen. Nach der neuen BFH-Rechtsprechung ist die 110-Euro-Freigenze unterschritten. Die Feier hat keine lohnsteuerlichen Konsequenzen. |
Auch der Kostenanteil für mit eingeladene Familienangehörige ist nicht einzurechnen. Bisher wurden dem Arbeitnehmer die Kosten zugerechnet, wenn der Ehepartner oder Kinder auch an dem Betriebsfest teilnahmen. Das bedeutete, dass die 110 Euro dann nicht nur für den Mitarbeiter, sondern auch für seine Begleitpersonen reichen mussten. Das führte in der Praxis oft dazu, dass der Wert überschritten wurde und der gesamte Wert der Veranstaltung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeitragspflicht unterworfen werden musste - oder dazu, dass die Feier ganz ausfiel.
Das neue BFH-Urteil ändert das: Nehmen Familienangehörige, Lebenspartner oder Freunde an der Betriebsveranstaltung teil, werden für diese zwar Teilnehmerkosten ermittelt. Diese Kosten werden dem Arbeitnehmer bei der Ermittlung der 110-Euro-Freigrenze aber nicht mehr zugerechnet (BFH, Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 7/11; Abruf-Nr. 133172).
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Arbeitgeberin Maier lädt 40 Mitarbeiter zur Betriebsveranstaltung ein. Es nehmen zusätzlich 40 Familienangehörige/Freunde/Bekannte/Lebensgefährten teil. Die Gesamtkosten für diese Betriebsveranstaltung betragen 6.000 Euro.
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