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  • · Fachbeitrag · Betriebsveranstaltung

    Neues BFH-Urteil: Pauschalversteuerung gibt‘s jetzt auch für exklusive Betriebsveranstaltungen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Nach der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Beschäftigten eines Unternehmens offensteht. Und weil das Tatbestandsmerkmal „Betriebsveranstaltung“ in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG dieser Legaldefinition entspricht, darf die 25-Prozent-Pauschalsteuer jetzt auch für Betriebsveranstaltungen mit eingeschränktem Teilnehmerkreis angewandt werden. Diese steuerzahlergünstige Entscheidung hat der BFH gefällt. SSP zeigt das entstandene lohnsteuerliche Sparpotenzial anhand eines Musterfalls. |

    Der Musterfall: Exklusive Feier für Führungskräfte

    In Unternehmen U fallen die Geschäftszahlen derzeit überaus positiv aus. Aus diesem Anlass richtet das Unternehmen für seine 70 Führungskräfte eine exklusive Feier in einem Schloss aus. An der Feier nehmen 50 Führungskräfte nebst 25 Begleitpersonen teil. Das Unternehmen muss für die Location 5.000 Euro, für den DJ und den Fotografen jeweils 1.000 Euro, für das Fünf-Gänge-Menü eines Sternekochs inkl. Getränke 14.000 Euro, für Dekoration 1.000 Euro, für Gastgeschenke 2.500 Euro und für gebuchte Hotelzimmer 8.500 Euro bezahlen. Die internen Organisations- und Lohnbuchhaltungskosten betragen 1.000 Euro. In Summe ergeben sich also Kosten von 34.000 Euro.

     

    Nach der Feier fragt sich das Unternehmen in seiner Funktion als Arbeitgeber: Hat die Feier Auswirkungen auf die Lohnabrechnung der Arbeitnehmer?