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  • · Nachricht · Adventskalender Tür Nr. 9

    Aufwendungen für die Behandlung von Burn-Out steuermindernd anzuerkennen

    | In der Vorweihnachtszeit blicken wir nicht nur in leuchtende Kinderaugen, es gibt auch die andere Seite der Medaille: Müde, leere Augen von Menschen, die aus einer seelischen Krankheit herrühren. Sind solche Depressionen oder andere Leiden beruflich bedingt, können Betroffene selbst getragene Behandlungskosten als Werbungskosten absetzen. |

     

    FG Rheinland-Pfalz erkennt Werbungskosten an

    Das hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Beamter unter dem Verhalten seines Vorgesetzten so gelitten, dass er gesundheitliche Rückschläge erlitt und sich freiwillig in klinische Behandlung begab. Das FG bejahte den Werbungskostenabzug mit folgenden Argumenten (FG Rheinland-Pfalz, rechtskräftiges Urteil vom 22.8.2012, Az. 2 K 1151/12; Abruf-Nr. 133749).

     

    • Die attestierte psychosomatische Erkrankung mit den Symptomen des „Burnout”, eines Wirbelsäulen- und eines psychophysischen Erschöpfungssyndroms stellt zwar keine typische Berufskrankheit eines Kommunalbeamten dar. Es handelt sich vielmehr um eine „schwer objektivierbare Erkrankung”, die Menschen aller Bevölkerungskreise unabhängig von einer Erwerbstätigkeit treffen kann.

     

    • Im konkreten Fall war jedoch „eindeutig” bzw. stand „unzweifelhaft” fest, dass die Krankheitsursache ausschließlich oder fast ausschließlich im beruflichen Bereich begründet war. Denn offenbar waren die psychosomatischen Störungen erst durch die berufliche Konfliktsituation mit dem Dienstvorgesetzten entstanden, und zwar unbeschadet der Frage, wer diese durch welches Verhalten verursacht hatte oder ob tatsächlich „Mobbing” bzw. „Bossing” vorlag.

     

    FG München entscheidet anders und legt Frage dem Bundesfinanzhof vor

    Anders als das FG Rheinland-Pfalz hatte zuvor das FG München geurteilt. Es lehnte den Abzug selbst getragener Burn-Out-Behandlungskosten als Werbungskosten ab (FG München, Urteil vom 26.4.2013, Az. 8 K 3159/10; Abruf-Nr. 132350).

     

    Die Richter begründen das damit, dass es sich bei einer psychischen oder psychosomatischen Krankheit, die - auch - durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, nicht um eine typische Berufskrankheit handelt. Zwar mag beruflicher Stress konkreter Auslöser einer Verschlechterung mit Krankheitscharakter sein. Dies macht beruflichen Stress aber nicht zur alleinigen oder zwingenden Ursache der Krankheit. Vielmehr spielen bei psychischen Erkrankungen ebenso wie bei den meisten körperlichen Krankheiten eine Vielzahl bekannter wie unbekannter Faktoren zusammen.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG München hat aber die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert, ob psychische Erkrankungen Berufskrankheiten sein können. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. VI R 36/13 geführt. Betroffene sollten die Kosten also als Werbungskosten ansetzen. Lehnt das Finanzamt ab, legen Sie Einspruch ein und bitten Sie mit Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren um Ruhen Ihres Verfahrens.

    Quelle: ID 42434312