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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Mitarbeiterbindung durch -beteiligung: Höhere Freibeträge machen Modelle attraktiver (Teil 1)

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburgund Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Wie binde ich Mitarbeiter an mein Unternehmen? Das ist in Zeiten des Fachkräftemangels die Herausforderung der Gegenwart. Neben dem reinen Gehalt spielen viele Themen eine Rolle. In punkto Wohlfühlfaktor sind das z. B. steuerbegünstigte Leistungen. Aber wäre es für die Mitarbeiterbindung und -motivation nicht noch besser, wenn Mitarbeiter zum Mitunternehmer werden? Solche Modelle werden ab Juli 2021 noch attraktiver. Der Gesetzgeber hat nämlich u. a. die Steuerfreibeträge in § 3 Nr. 39 EStG vervierfacht. SSP informiert Sie über Ihre Möglichkeiten. |

    Mitarbeiterbeteiligung als Bindungsmaßnahme

    Ist der Arbeitgeber ein börsennotiertes Unternehmen, kann sich ein Mitarbeiter direkt über die Depotbank an dem Unternehmen beteiligen. Er kauft Aktien zu fremdüblichen Konditionen. Dieser Vorgang ist steuerlich wie ein normaler Aktienkauf zu behandeln. Gewinnausschüttungen sowie Veräußerungsgewinne unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Auswirkungen auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ergeben sich nicht.

     

    Unternehmen kann Mitarbeiterbeteiligung finanziell fördern

    Steuerlich viel interessanter und für die Mitarbeiterbindung besser ist es aber, wenn das Unternehmen die Mitarbeiterbeteiligung unentgeltlich oder verbilligt gewährt. Dem Mitarbeiter werden z. B. keine Aktien zu fremdüblichen Konditionen angeboten, sondern sie werden ihm unentgeltlich überlassen (geschenkt) oder verbilligt mit einem Abschlag zum Kurswert verkauft. Damit der Mitarbeiter die Beteiligung im Anschluss nicht sofort wieder veräußert, wird ein derartiger Vorgang oft mit einer Sperrfrist zur Weiterveräußerung der Beteiligung versehen.