· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Mitarbeiterbindung durch -beteiligung (Teil 2): Neuer § 19a EStG erhöht Gestaltungsspielraum
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburgund Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Wie binde ich Mitarbeiter an mein Unternehmen? Das ist in Zeiten des Fachkräftemangels die Herausforderung der Gegenwart. Eine Maßnahme zur Mitarbeiterbindung und -motivation ist, sie am Unternehmen und dem Gewinn steuerbegünstigt finanziell zu beteiligen. Solche Beteiligungsmodelle sind ab Juli 2021 noch attraktiver geworden. Der Gesetzgeber hat die Steuerfreibeträge in § 3 Nr. 39 EStG vervierfacht (SSP 7/2021) und § 19a EStG eingeführt. SSP stellt Ihnen nachfolgend vor, worum es bei der neuen Lohnsteuerstundungsregelung geht und wie sie funktioniert. |
Der Lohnsteueraufschub in § 19a EStG
Im Fondsstandortgesetz (Abruf-Nr. 221943) wurde für Arbeitnehmer von Start-ups, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) eine neue steuerliche Vergünstigung geschaffen ‒ der § 19a EStG. Danach ist der Arbeitslohn aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Beteiligungen am Unternehmen nicht bereits bei der Übertragung zu versteuern. Diese Begünstigung soll ein bisschen den „Standortnachteil“ von Start-ups kompensieren, dass sie Mitarbeitern keine so hohen Gehälter zahlen können, sondern ihnen eben „Beteiligungsgewinne“ in Aussicht stellen. Für die Sozialversicherung gilt die Stundungsregelung aber nicht. Die Verbeitragung muss bereits im Zeitpunkt des Zuflusses erfolgen.
Voraussetzungen für den Steueraufschub nach § 19a EStG
Damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Vorteile des § 19a EStG nutzen können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
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