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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Verbilligte Wohnungs-Überlassung an Mitarbeiter: So bleibt sie steuer- und beitragsfrei

    von Susanne Weber, StBin bei WTS Steuerberatungsges. mbH, München

    | Unternehmen, die Arbeitnehmer suchen, locken oft auch damit, dass sie Wohnungen unentgeltlich oder verbilligt überlassen. Dieser Sachbezug ist prinzipiell steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Eine Neuregelung im Jahressteuergesetz 2019 hat 2020 dafür gesorgt, dass bei der verbilligten Überlassung zumindest keine Lohnsteuer mehr anfällt. Seit diesem Jahr ist die verbilligte Vermietung endlich auch beitragsfrei. SSP klärt auf. |

    Wohnungsüberlassung ist prinzipiell geldwerter Vorteil

    Bei der verbilligten oder kostenlosen Überlassung einer Wohnung handelt es sich um einen geldwerten Vorteil (Sachbezug), der dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Ist der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig, fallen zusätzlich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an.

     

    Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil der Überlassung einer Wohnung bzw. die Erstattung von Mietkosten ist mit dem „um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis“, also dem ortsüblichen Mietpreis, zu bewerten (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG). Der vierprozentige pauschale Abschlag für übliche Rabatte darf nicht abgezogen werden (R 8.1 Abs. 6 LStR).