· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
„Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“: BFH legt Merkmal jetzt steuerzahlerfreundlich aus
| Der BFH hat das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ in drei Urteilen neu definiert und damit seine Rechtsprechung geändert, und zwar zum Wohle der Arbeitgeber und -nehmer. SSP erklärt, worum es geht. |
Das war der Hintergrund der BFH-Entscheidung
Um Arbeitslohn steuerlich zu optimieren, zahlen viele Arbeitgeber den Lohn nicht als klassischen ‒ individuell zu versteuernden ‒ Barlohn aus , sondern in Form von zweckbestimmten Leistungen, Sachzuwendungen oder pauschal zu versteuernden Bezügen. Dadurch kann Lohnsteuer reduziert werden, weil
- der Sachbezug niedriger bewertet wird als eine Barlohnzahlung,
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig