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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist jetzt gesetzlich geregelt

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Jan-Philipp Muche, Hameln, www.steuer-webinar.de

    | Seit langem schwebt die Voraussetzung der „Zusätzlichkeit“ für Zuwendungen an Arbeitnehmer wie ein Damoklesschwert über dem Lohnsteuerrecht. Zahlreiche Steuerbefreiungen werden nämlich nur gewährt, wenn die Leistung ,,zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfolgt. Um ein für allemal Klarheit zu schaffen, hat der Gesetzgeber das Zusätzlichkeitserfordernis in § 8 Abs. 4 EStG definiert. Erfahren Sie, unter welchen Umständen Leistungen der Arbeitgeber weiterhin steuerfrei bleiben. |

    Hintergrund: BMF wendet BFH-Rechtsprechung nicht an

    Hintergrund für den neuen § 8 Abs. 4 EStG war das steuerzahlerfreundliche BFH-Urteil (vom 01.08.2019, Az. VI R 32/18, Abruf-Nr. 211857). Dieses Urteil wollte die Finanzverwaltung nicht anerkennen. Sie erließ das BMF-Schreiben vom 05.02.2020 (Az. IV C 5 ‒ S 2334/19/10017 :002, Abruf-Nr. 213992). Das BMF nannte in seinem Schreiben bereits die Kriterien, die nun im § 8 Abs. 4 EStG enthalten sind. Der Gesetzgeber hat sie eins zu eins übernommen.

     

    Wichtig | Die Vorschrift wird erstmals auf Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) anzuwenden sein, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet bzw. gewährt worden sind! § 8 Abs. 4 EStG soll damit schon für das gesamte Jahr 2020 gelten.