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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Arbeitgeberleistungen: Neu definiertes „Zusätzlichkeitserfordernis“ zwingt zum Handeln

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburgund Dipl.-Finanzwirt Jan-Philipp Muche, Hameln, www.practax.de

    | Haben Sie vor, Mitarbeitern in Zukunft Sachzuwendungen zu gewähren? Oder überlegen Sie den Bruttolohn zu reduzieren, um im Gegenzug steuerfreie Zahlungen (z. B. Kindergartenzuschüsse) zu leisten? Dann sollten Sie sich auf den neuen Stand der Dinge bringen. Rechtsprechung (BFH), Gesetzgebung und Finanzverwaltung (BMF) haben nämlich mächtig Bewegung in die Sache gebracht. SSP sagt Ihnen, was Sie beachten müssen, damit Zahlungen (auch nach Lohnsteueraußenprüfungen) steuerfrei bleiben. |

    Die Rechtsauffassung bis zum 01.08.2019

    Steuerfrei waren Leistungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter bis dato nur dann, wenn sie zusätzlich zum „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ geleistet wurden. Dieser Begriff war lange umstritten. Der BFH interpretierte das so, dass der Arbeitnehmer auf die Zusatzleistung keinen arbeitsvertraglichen Anspruch haben durfte. Die Leistung durfte also dann nicht mehr weitergewährt werden, wenn die Voraussetzung der Steuerbefreiung weggefallen war (z. B. BFH, Urteil vom 19.09.2012, Az. VI R 54/11, Abruf-Nr. 123619).

     

    • Beispiel

    Arbeitgeber A zahlt für seinen Arbeitnehmer B „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ die Kindergartengebühren steuerfrei an den örtlichen Kindergarten in Höhe von 300 Euro pro Monat (im Sinne des § 3 Nr. 33 EStG). Es wird vereinbart, dass die Kindergartengebühren in steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn umgewandelt werden, wenn für das Kind keine Gebühren mehr anfallen.

     

    Lösung: Von einer Zusatzleistung in diesem Sachverhalt ist auszugehen, wenn die zweckgebundene Leistung (Kindergartengebühren) zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Da aber im Vorfeld, von Leistungsbeginn an festgelegt ist, dass bei Wegfall der Kindergartenerstattung (z. B. wegen Einschulung) das Gehalt erhöht wird, liegt keine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vor (sog. schädliche Rückfallklausel). Die Arbeitgebererstattung in Höhe von 300 Euro ist damit von Anfang an als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu deklarieren.