26.03.2015 · Fachbeitrag · Arbeitszimmer
BFH erleichtert Rentnern mit Nebentätigkeit den vollen Kostenabzug fürs Arbeitszimmer
| Bei der Antwort auf die Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer eines Rentners oder Pensionärs den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, darf das Finanzamt Renten und Pensionen nicht einbeziehen. Das hat der BFH entschieden. Ruheständler, die eine Nebentätigkeit ausüben, können deshalb Kosten fürs häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen. |
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