Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Werbungskostenabzug für Ruheständler: Neue Rechtsprechung kennen und alle Register ziehen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Immer mehr Ruheständler müssen auf ihre Renten- oder Pensionseinkünfte Steuern zahlen. Die Praxis lehrt, dass häufig (aus Unkenntnis?) nur der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgesetzt wird. Dabei lassen sich anstelle des Pauschbetrags diverse tatsächliche Aufwendungen geltend machen. Der BFH hat das z. B. jüngst für ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeiten bestätigt. Anlass genug, das Thema Werbungskostenabzug im Ruhestand einmal grundlegend aufzuarbeiten. |

    Die Grundsätze zur Rentenbesteuerung

    Erhält ein Arbeitnehmer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder von einem berufsständischen Versorgungswerk, handelt es sich um sonstige Einkünfte i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG. Vom Bruttobetrag der Rente ist ein steuerfrei bleibender Anteil abzuziehen. Wie hoch dieser ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns:

     

    Jahr des Rentenbeginns
    Steuerpflichtiger Anteil
    Steuerfreier Anteil

    2021

    81 %

    19 %

    2022

    82 %

    18 %

    2023

    83 %

    17 %

    2024

    84 %

    16 %

    2025

    85 %

    15 %