· Fachbeitrag · Werbungskosten
Werbungskostenabzug für Ruheständler: Neue Rechtsprechung kennen und alle Register ziehen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Immer mehr Ruheständler müssen auf ihre Renten- oder Pensionseinkünfte Steuern zahlen. Die Praxis lehrt, dass häufig (aus Unkenntnis?) nur der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgesetzt wird. Dabei lassen sich anstelle des Pauschbetrags diverse tatsächliche Aufwendungen geltend machen. Der BFH hat das z. B. jüngst für ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeiten bestätigt. Anlass genug, das Thema Werbungskostenabzug im Ruhestand einmal grundlegend aufzuarbeiten. |
Die Grundsätze zur Rentenbesteuerung
Erhält ein Arbeitnehmer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder von einem berufsständischen Versorgungswerk, handelt es sich um sonstige Einkünfte i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG. Vom Bruttobetrag der Rente ist ein steuerfrei bleibender Anteil abzuziehen. Wie hoch dieser ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns:
Jahr des Rentenbeginns | Steuerpflichtiger Anteil | Steuerfreier Anteil |
2021 | 81 % | 19 % |
2022 | 82 % | 18 % |
2023 | 83 % | 17 % |
2024 | 84 % | 16 % |
2025 | 85 % | 15 % |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig