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Eigenheimverkauf: Gewinn wegen Arbeitszimmer steuerpflichtig?
| Der Gewinn aus dem Verkauf Ihres Eigenheims ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn Sie zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt haben. Diese Meinung vertritt das FG Köln. Die Finanzverwaltung wehrt sich. Sie hat Revision beim BFH eingelegt. |
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist die selbst bewohnte Eigentumswohnung verkauft. In der Wohnung hatten sie ein häusliches Arbeitszimmer genutzt und dafür Werbungskosten in Höhe von 1.250 Euro pro Jahr abgesetzt. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 Euro der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG vorliege. Das FG Köln folgte dem nicht. Es vertrat die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führt. Das Arbeitszimmer ist in den privaten Wohnbereich integriert und stellt kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung steht auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer (FG Köln, Urteil vom 20.03.2018, Az. 8 K 1160/15, Abruf-Nr. 201550).
Wichtig | Das Finanzamt hat Revision beim BFH eingelegt. Das Verfahren trägt das Az. IX R 11/18.