· Nachricht · Arbeitszimmer
Einmal „kein anderer Arbeitsplatz“ reicht für 1.250 Euro-Abzug
| Nutzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer sowohl für eine nichtselbstständige als auch eine selbstständige Tätigkeit, muss Ihnen das Finanzamt den Abzug von 1.250 Euro auch dann gewähren, wenn Sie nur für die selbstständige Tätigkeit den Abzugstatbestand „kein anderer Arbeitsplatz“ erfüllen. Das hat der BFH entschieden. Die zeitanteilige Nutzung für die nichtselbstständige Tätigkeit darf sich nicht darin niederschlagen, dass der Höchstbetrag entsprechend gekürzt wird. |
Der BFH begründet das damit, dass Aufwendungen fürs häusliche Arbeitszimmer zwar zeitanteilig aufzuteilen und den verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind. Es ist aber nicht so, dass der Höchstbetrag ‒ unter Bildung von Teilhöchstbeträgen ‒ auf die verschiedenen Einkunftsarten aufzuteilen ist. Somit ist der Höchstbetrag von 1.250 Euro Ihnen einerseits nicht mehrfach zu gewähren, wenn Sie ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nutzen, für die Ihnen jeweils kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Er ist aber auch nicht aufzuteilen und den jeweiligen Nutzungen im Rahmen der verwirklichten Einkunftsarten in Teilhöchstbeträgen zuzuordnen (BFH, Urteil vom 25.04.2017, Az. VIII R 52/13, Abruf-Nr. 195588).