· Fachbeitrag · Arbeitszimmer
FG Köln: Teilweise berufliche Nutzung reicht für steuerlichen Kostenabzug aus
| Verbinden Arbeitnehmer oder Unternehmer eine berufliche Reise mit ein paar Tagen Urlaub, lässt das Finanzamt seit einer Grundsatzentscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs für die An- und Abreise- sowie die Übernachtungskosten anteilig einen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug zu. Das Finanzgericht Köln hat diesen Aufteilungsgrundsatz nun erstmals auf das häusliche Arbeitszimmer angewendet. Damit erweitert sich der Kreis der Steuerzahler, der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann, um ein Vielfaches. |
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer in seinem Einfamilienhaus einen großen Wohnraum durch ein Bücherregal aufgeteilt. In einem Teil des Raums befanden sich ein Schreibtisch und mehrere Regale für die Abwicklung der Bürotätigkeit seines Unternehmens. Im anderen Teil des Raums standen ein Sofa, ein Fernseher, ein Ess- sowie ein Couchtisch. Für die erstgenannte „Arbeitsecke“ des Raums forderte der Unternehmer die Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer. Der Raums habe zur Abwicklung von Verwaltungsarbeit gedient; außerdem habe der Unternehmer darin Kunden und Geschäftspartner empfangen.
Das Finanzamt ließ dagegen keinen Cent der Raumkosten als Betriebsausgaben zum Abzug zu. Es verwies darauf, dass keine der im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliege (kein anderer Arbeitsplatz, Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung).
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