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  • · Fachbeitrag · Ausbildungskosten

    Ausgaben für Erststudium sind (nur) Sonderausgaben: So trotzen Sie BFH und Gesetzgeber

    | Aufwendungen für ein Erststudium sind nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Das hat der BFH klargestellt und gleich noch mitgeteilt, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, diese Kosten nur beschränkt auf 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben zuzulassen, nicht gegen die Verfassung verstößt. Erfahren Sie, mit welchen Gestaltungen Sie BFH und Gesetzgeber trotzdem ein Schnippchen schlagen können. |

    Der steuerliche Hintergrund

    Der Gesetzgeber hat mit einer Ergänzung von § 4 EStG klargestellt, dass Berufsausbildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, vom vorweggenommenen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 9 Abs. 6 EStG). Seit 2012 gestattet er nur noch einen Sonderausgabenabzug in Höhe von maximal 6.000 Euro, und zwar auch rückwirkend für alle offenen Fälle (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz; Abruf-Nr. 111913).

     

    BFH bestätigt Verbot des Werbungskostenabzugs für Erststudium

    Ein solcher Rückwirkungsfall war jetzt Gegenstand eines Verfahrens vor dem BFH. Ein Jurastudent beantragte für sein Erststudium vorweggenommene Betriebsausgaben für seine geplante freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt.