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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung


    Abzug von Prozesskosten: Alle Chancen wahren


    | Beim Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen herrscht große Verunsicherung. Aktuell stehen nämlich ein steuerzahlerfreundliches BFH-Urteil, ein Nichtanwendungserlass des BMF und ein steuerzahlerunfreundliches Urteil des FG Hamburg im Raum. Erfahren Sie deshalb, was steuerlich geht. |

    Der Stand der Dinge


    Zum Thema Prozesskosten sind in den letzten Jahren zwei unterschiedliche Urteile und ein Nichtanwendungserlass mit folgenden Inhalten ergangen:


    • BFH: Zivilprozesskosten sind abziehbar, wenn sie zwangsläufig sind. Das ist bereits der Fall, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (BFH, Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10; Abruf-Nr. 112367).

    • Nichtanwendungserlass des BMF: Eine generelle steuerliche Geltendmachung von Prozesskosten scheidet aus, weil das Finanzamt die Erfolgsaussichten eines Prozesses nicht beurteilen kann (BMF, Schreiben vom 20.12.2011, Az. IV C 4 - S 2284/07/0031: 002; Abruf-Nr. 120080).


    Das gilt für unterschiedliche Arten von Prozesskosten


    So unterschiedlich die Aussagen der Gerichte und des BMF auch sein mögen, es gibt Gemeinsamkeiten, bei denen ein Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung tatsächlich möglich ist. 


    Zivilprozesskosten abziehbar?

    BFH

    BMF

    FG

    • 1. Gefährdung der Existenzgrundlage

    ja

    ja

    ja

    • 2. Rechtsverhältnis unfreiwillig eingegangen

    ja

    nein

    ja

    • 3. Prozess hat hinreichende Erfolgsaussicht und ist nicht mutwillig

    ja

    nein

    nein

    • 4. Prozess hat keine Erfolgsaussichten oder ist mutwillig

    nein

    nein

    nein

    PRAXISHINWEIS | Beantragen Sie in der Einkommensteuererklärung 2012 zu den Konstellationen 2 und 3 den Abzug als außergewöhnliche Belastung, sollten Sie gegen die Ablehnung mit einem Einspruch vorgehen - und gegen die nachteilige Einspruchsentscheidung Klage erheben. Wer nicht selbst klagen möchte, sollte für die Abgabe seiner Steuererklärung 2012 eine Fristverlängerung beantragen und auf Zeit spielen. Wir halten es nämlich für realistisch, dass während dieser Fristverlängerung Musterprozesse zu Prozesskosten anhängig werden.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 8 | ID 38641010