· Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
Beihilfefähige Krankheitskosten: Keine zumutbare Belastung?
| Auch bei selbst getragenen Krankheitskosten, die bei Beamten zu beihilfefähigen Aufwendungen führen, ist eine zumutbare Belastung anzusetzen. Sie sind nicht in Höhe der (quotalen) steuerfreien Beihilfe ungeschmälert als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das hat der BFH klargestellt. |
Im konkreten Fall ging es um Aufwendungen für ein Zahnimplantat und eine Brille, die bei Beamten zu beihilfefähigen Aufwendungen führen. Der betroffene Steuerzahler, der kein Beamter war, musste dafür 2.240,76 Euro zahlen. 70 Prozent davon, nämlich 1.337 Euro, wollte er als außergewöhnliche Belastung anerkannt haben, ohne dass dafür eine zumutbare Belastung abgezogen würde. Sein Argument: Dieser Betrag wäre einem Beamten als steuerfreie Beihilfe (§ 3 Nr. 11 EStG) gewährt worden (unter Anwendung eines Beihilfebemessungssatzes von 70 Prozent und der Kostendämpfungspauschale). Der BFH sah das ‒ wie zuvor das FG Baden-Württemberg ‒ anders (BFH, Beschluss vom 01.09.2021, Az. VI R 18/19, Abruf-Nr. 225673).