· Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
Berechnung der zumutbaren Belastung: Neues vom Fiskus
| Die neuen ‒ und günstigeren ‒ Rechenregeln des BFH zur Ermittlung der zumutbaren Belastung setzt die Finanzverwaltung jetzt technisch um. Über 1 Mio. Steuerzahler in Bayern und Rheinland-Pfalz bekommen entsprechende Änderungsbescheide. Und der Rest der Republik? Schaut er in die Röhre? |
Hintergrund | Anfang 2017 hat der BFH steuerzahlergünstigere Regeln zur Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG aufgestellt (BFH, Urteil vom 19.01.2017, Az. VI R 75/14, Abruf-Nr. 192930). Die zumutbare Belastung wird danach nicht nach einem starren Prozentsatz ermittelt, sondern stufenweise nach der Tabelle in § 33 Abs. 3 EStG. Sowohl die Bayerische (Abruf-Nr. 202735) als auch rheinland-pfälzische Finanzverwaltung sind jetzt in der Lage, das Urteil für Vergangenheit und Gegenwart umzusetzen.
PRAXISTIPP | Die Verfügung gilt also bisher offiziell nur für 2 Bundesländer. Von der Pressestelle des BMF erhielt SSP aber die Auskunft, dass andere Länder wohl in Kürze nachziehen. Damit gilt:
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Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Zumutbare Belastung: Profitieren Sie von der Neuberechnung bis ins Jahr 2013 zurück“, SSP 1/2018, Seite 7 → Abruf-Nr. 45041327