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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Berechnung der zumutbaren Belastung: Neues vom Fiskus

    | Die neuen ‒ und günstigeren ‒ Rechenregeln des BFH zur Ermittlung der zumutbaren Belastung setzt die Finanzverwaltung jetzt technisch um. Über 1 Mio. Steuerzahler in Bayern und Rheinland-Pfalz bekommen entsprechende Änderungsbescheide. Und der Rest der Republik? Schaut er in die Röhre? |

     

    Hintergrund | Anfang 2017 hat der BFH steuerzahlergünstigere Regeln zur Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG aufgestellt (BFH, Urteil vom 19.01.2017, Az. VI R 75/14, Abruf-Nr. 192930). Die zumutbare Belastung wird danach nicht nach einem starren Prozentsatz ermittelt, sondern stufenweise nach der Tabelle in § 33 Abs. 3 EStG. Sowohl die Bayerische (Abruf-Nr. 202735) als auch rheinland-pfälzische Finanzverwaltung sind jetzt in der Lage, das Urteil für Vergangenheit und Gegenwart umzusetzen.

     

    PRAXISTIPP | Die Verfügung gilt also bisher offiziell nur für 2 Bundesländer. Von der Pressestelle des BMF erhielt SSP aber die Auskunft, dass andere Länder wohl in Kürze nachziehen. Damit gilt:

    • Teilen Sie dem Finanzamt Ihre außergewöhnlichen Belastungen nachträglich mit, wenn Sie für vergangene Jahre keine außergewöhnliche Belastung erklärt haben, weil Sie davon ausgegangen sind, dass sich kein Cent Ihrer Ausgaben auswirkt. Tun Sie das auch für bestandskräftige Steuerbescheide.
    • Haben Sie diese Ausgaben bereits erklärt, müssten Sie demnächst Änderungsbescheide erhalten. Falls nicht, haken Sie nach und bitten Sie um eine Neuberechnung der zumutbaren Belastung.
     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Zumutbare Belastung: Profitieren Sie von der Neuberechnung bis ins Jahr 2013 zurück“, SSP 1/2018, Seite 7 → Abruf-Nr. 45041327
    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 3 | ID 45430160