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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    BFH: Bei behinderungsbedingten Fahrtkosten ist die Kilometerpauschale das Limit

    | Sind Sie aufgrund Ihrer Behinderung außerhalb Ihres Haushalts auf einen Pkw angewiesen, können Sie neben dem Behinderten-Pauschbetrag Fahrtkosten für Privatfahrten von bis zu 15.000 km pro Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Selbst wenn Ihre tatsächlichen Kosten 0,77 Euro je Kilometer betragen, können Sie aber pro Kilometer nur die Reisekostenpauschale von 0,30 Euro ansetzen. Das hat der BFH entschieden und eine steuerzahlergünstigere Entscheidung des FG Hessen revidiert. |

     

    Behinderte können maximal 15.000 Fahrkilometer extra geltend machen

    Die Fahrtkosten für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten sowie Privat-, Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten von bis zu 15.000 km dürfen Sie neben dem Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen (H 33.1 „Fahrtkosten behinderter Menschen“ EStH):

     

    • Sie sind außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen Bl) oder hilflos (Merkzeichen H).