· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
FG Hessen: Bei Behinderung ist die Kilometerpauschale von 0,30 Euro kein absolutes Limit
| Sind Sie aufgrund Ihrer Behinderung außerhalb Ihres Haushalts auf einen Pkw angewiesen, können Sie neben dem Behinderten-Pauschbetrag Fahrtkosten für Privatfahrten von bis zu 15.000 km pro Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Ein Manko dieser Regelung ist, dass pro Kilometer maximal Kosten von 0,30 Euro anerkannt werden. Eine Entscheidung des FG Hessen könnte hier für eine Trendwende sorgen. |
In diesem Fall profitieren Sie von der 15.000-km-Regelung
Die Fahrtkosten für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten sowie Privat-, Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten von bis zu 15.000 km dürfen Sie neben dem Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen (H 33.1 „Fahrtkosten behinderter Menschen“ EStH):
- Sie sind außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen Bl) oder hilflos (Merkzeichen H).
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