· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Dem BFH sei Dank: Alles neu (und besser) bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung
| Wenn Sie Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen wollen, müssen Sie vorher die Hürde „zumutbare Belastung“ nehmen. Eine aktuelle BFH-Entscheidung sorgt dafür, dass Ihnen das künftig leichter fällt. Der BFH hat nämlich die bisherige Rechenmethode zur Ermittlung der zumutbaren Belastung zugunsten der Steuerzahler korrigiert. |
Die Grundsätze zur zumutbaren Belastung
Die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) ist der Betrag, den Sie erst einmal „aus eigener Tasche zahlen müssen“, wenn Sie den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung beantragen. Deshalb spricht man landläufig auch von der „zumutbaren Eigenbelastung“. Nur Aufwendungen, die diesen Betrag übersteigen, wirken sich steuermindernd aus. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt von der Höhe Ihrer Einkünfte und von Ihrem Familienstand ab (siehe nachfolgende Tabelle).
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Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte | Bis 15.340 Euro | Über 15.340 Euro bis 51.130 Euro | Über51.130 Euro |
Keine Kinder und Anwendung der Grundtabelle | 5 % | 6 % | 7 % |
Keine Kinder und Anwendung der Splittingtabelle | 4 % | 5 % | 6 % |
Ein oder zwei Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
Drei oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
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