· Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
Der BFH und der Kinderwunsch gleichgeschlechtlicher Partner
| Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung führen auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Das hat der BFH klargestellt. |
Im konkreten Fall hatte sich eine Partnerin aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit entschlossen, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). Die Behandlung kostete rund 8.500 Euro. Diese wollte sie als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Abs. 1 EStG) steuermindernd geltend machen. Finanzamt und FG lehnten ab. Anders der BFH: Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation führen als Krankheitskosten zu einer außergewöhnlichen Belastung. Dem steht nicht entgegen, dass die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Eine Sterilitätsbehandlung führt zwar nur zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn sie in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen wird. Das war im konkreten Fall aber gegeben. Außerdem liegt auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren eine Zwangslage vor, um eine vorhandene Sterilität zu umgehen. Die Kosten sind deshalb in vollem Umfang abziehbar (BFH, Urteil vom 05.10.2017, Az. VI R 47/15, Abruf-Nr. 198639).