· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Sind Aufwendungen für die Adoption von (ausländischen) Kindern nach § 33 EStG abziehbar?
| Sind Aufwendungen für die Adoption von (ausländischen) Kindern als außergewöhnliche Belastung abziehbar, weil sie ebenso zwangsläufig entstanden sind wie Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die nach § 33 EStG abziehbar sind? Mit dieser Frage muss sich demnächst vielleicht der BFH befassen. Das FG Münster hat den Abzug zwar abgelehnt, aber die Revision zugelassen. |
So verargumentieren die Eltern den Abzug
Die Adoptiveltern hatten für den Abzug folgende Argumente vorgetragen:
Gleichbehandlung mit künstlicher Befruchtung gefordert
Sie hätten sich entschieden, Kinder zu haben und eine Familie zu werden. Dieser existenzielle Wunsch werde grundrechtlich geschützt (Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG). Die Entscheidung für einen Kinderwunsch sei zwar freiwillig. Seit dem BFH-Urteil vom 05.10.2017 (Az. VI R 2/17, Abruf-Nr. 198654) sei aber anerkannt, dass der subjektive Kinderwunsch die medizinische Kinderwunschbehandlung einer künstlichen Befruchtung indiziere. Gleiches müsse gelten, wenn ‒ wie bei ihnen ‒ die medizinische Kinderwunschbehandlung erfolglos geblieben sei und sich der Kinderwunsch nur noch im Wege der Adoption verwirklichen lasse (Kriterium Zangsläufigkeit der Adoption).
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