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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    FG Rheinland-Pfalz: Scheidungskosten nach wie vor steuerlich absetzbar

    | Prozesskosten, die in einer Scheidungssache anfallen, sind auch nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. Einen Anerkennung von Prozesskosten im Zusammenhang mit Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht) lehnte das FG aber ab ( FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014, Az. 4 K 1976/14 ). |

     

    Hintergrund | Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Steuerzahler ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das FG hat diese Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst bejaht.

     

    Wichtig | Die Entscheidung des FG ist noch nicht rechtskräftig, es hat die Revision zum BFH zugelassen. Der steuerliche Abzug von Ehescheidungskosten ist seit der Neuregelung von § 33 Abs. 2 EStG dermaßen undurchsichtig, dass kaum jemand mehr durchblickt. Der WISO SteuerBrief wird deshalb in der Dezember-Ausgabe Licht ins Dunkel bringen.

    Quelle: ID 43051824