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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Formaldehydbelastetes Wohnhaus: Abriss und Neubau kann für § 33 EStG des Guten zu viel sein

    | Überschreitet die Belastung der Raumluft mit Formaldehyd in einem Wohnhaus den Grenzwert von 0,1 ppm, ist von einer konkreten Gesundheitsgefährdung auszugehen. Aufwendungen zur Beseitigung der Emissionen sind deshalb als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das gilt aber nicht für Kosten eines Abrisses und Neubaus, wenn diese Maßnahmen nicht notwendig waren, um die Formaldehydemission zu beseitigen. Das hat das FG Baden-Württemberg klargestellt. |

     

    FG bestätigt prinzipielle Abzugsmöglichkeit

    Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Gegenständen des existenznotwendigen Bedarfs stehen, können außergewöhnliche Belastungen sein. Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerzahler zwangsläufig und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Bei der Belastung der Raumluft in einem Wohnhaus ist beim Überschreiten des Grenzwerts von 0,1 ppm von einer konkreten Gesundheitsgefährdung auszugehen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2024, Az. 1 K 1855/21, Abruf-Nr. 243327).

     

    Maßnahmen müssen notwendig und angemessen sein

    Aufwendungen können aber nur steuermindernd berücksichtigt werden, soweit sie „notwendig“ sind und einen „angemessenen Betrag“ nicht übersteigen Es ist daher zu prüfen, ob die Gesundheitsgefahr durch Versiegelung, Abdichtung, Nachbeschichtung, Lüftungsmaßnahmen oder ‒ wie vorliegend begehrt‒ nur durch Abriss und Neubau beseitigt werden kann.