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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Häusliche Intensivpflege: Kosten zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag absetzbar

    | Entstehen einem behinderten Steuerzahler Aufwendungen wegen einer häuslichen Intensiv- und Behandlungspflege, lassen die Finanzämter neben dem Behinderten-Pauschbetrag bisher keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen zum Abzug zu. Gut zu wissen, dass das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein das jetzt etwas differenzierter sieht. |

     

    So handhabt es die Finanzverwaltung bisher

    Dass die Finanzämter beim Abzug zusätzlicher Pflegekosten mauern, hat zwei Gründe: Zum einen beziehen sich die Sachbearbeiter auf R. 33.3 Abs. 4 Einkommensteuer-Richtlinien. Dort steht, dass die Inanspruchnahme eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG die Berücksichtigung weiterer Pflegeaufwendungen wegen der Behinderung ausschließt. Zum zweiten ist nirgends im Gesetz genau definiert, welche Pflegeaufwendungen durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sein sollen.

     

    FinMin Schleswig-Holstein weicht starre Haltung des Fiskus auf

    Eine Verfügung aus dem FinMin Schleswig-Holstein hebelt diese starre Ablehnung jetzt aus. Ein Abzug außergewöhnlicher Belastungen für die häusliche Intensiv- und Behandlungspflege neben dem Behinderten-Pauschbetrag ist möglich, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind (FinMin Schleswig-Holstein, Verfügung vom 29.10.2014, Az. VI 3012 - S 2284 - 197; Abruf-Nr. 143463):

     

    • Sie legen dem Finanzamt eine Bescheinigung vor, dass es sich bei den Kosten um Aufwendungen im Sinne von § 37 Abs. 2 SGB V handelt.
    • Es handelt sich um Kosten für Leistungen, die nicht mit den Grundpflegeleistungen im Sinn von § 14 SGB XI deckungsgleich sind.

     

    • Beispiel

    Ein verheirateter Steuerzahler, Pflegestufe 2, erhält einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG in Höhe von 1.420 Euro. Für Pflegeleistungen nach §§ 14, 15 und 45a SGB XI zahlt er 3.000 Euro pro Jahr aus eigener Tasche, für die häusliche Intensiv- und Behandlungspflege weitere 6.000 Euro pro Jahr. Seine Einkünfte liegen bei 35.000 Euro im Jahr.

     

    Behinderten-Pauschbetrag

    1.420 Euro

    +

    3.000 Euro Aufwendungen für Pflegeleistungen nach §§ 14, 15 und 45a SGB XI

    hier aber durch Behinderten-Pauschbetrag abgegolten

    0 Euro

    +

    6.000 Euro Aufwendungen nach § 37 Abs. 2 SGB V für häusliche Intensiv- und Behandlungspflege

    Kürzung um zumutbare (Eigen-)Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG (5 % von 35.000 Euro = 1.750 Euro)

     

     

    4.250 Euro

    =

    Gesamt abziehbar

    5.670 Euro

    Quelle: Ausgabe 01 / 2015 | Seite 7 | ID 43126678