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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Hausbau: Finanzamt bei Behinderung an den Kosten beteiligen

    | Mehraufwendungen für den Neubau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn diese aufgrund einer Behinderung unausweichlich waren. Das gilt nach einer Entscheidung des FG Niedersachsen insbesondere dann, wenn wegen der Behinderung mehr Quadratmeter Grund gekauft werden müssen. |

     

    Im Urteilsfall brauchte der behinderte Steuerzahler mit einem Grad der Behinderung von 80 ein größeres Grundstück, um es mit einem eingeschossigen behindertengerechten Bungalow zu bebauen. Die Grundstücks-Mehrkosten gegenüber einer zweigeschossigen Bebauung betrugen rund 13.200 Euro. Diese durfte er als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen (FG Niedersachsen, Urteil vom 17.1.2013, Az. 14 K 399/11; Abruf-Nr. 131653).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Finanzamt darf in solchen Fällen den behinderungsbedingten Mehraufwand nicht mit den Argumenten versagen,

    • es sei ein Gegenwert entstanden oder
    • in ein zweigeschossiges Haus hätte ein Treppenlift eingebaut werden können.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 2 | ID 39621300

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