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  • 14.07.2014 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Keine Attestpflicht bei heileurythmischer Behandlung

    | Bei einer heileurythmischen Behandlung handelt es sich um eine von den Krankenkassen anerkannte, besondere Therapierform. Beantragen Sie für die Behandlungskosten den Abzug als außergewöhnliche Belastung, besteht keine Attestpflicht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt |