· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Wann sind Aufwendungen für eine Liposuktion abzugsfähig?
| Kann man Kosten für eine Liposuktion (Fettabsaugung) bei einer Lipö-demerkrankung schon dann als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt oder braucht man unbedingt ein vorheriges amtsärztliches Gutachten? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Das FG Rheinland-Pfalz hält ‒ anders als das FG Sachsen ‒ ein Gutachten für erforderlich, weil es sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handele. |
Der steuerliche Hintergrund
Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV muss der Steuerzahler den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V.) für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden nachweisen. Das gilt z. B. bei Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapien. Der Nachweis muss nach § 64 Abs. 2 EStDV vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt sein.
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