· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Kind lebt mit Lebensgefährten zusammen: BFH gewährt Eltern vollen Unterhaltshöchstbetrag
von Dipl.-Volkswirt Günter Göbel, Würzburg
| Unterstützen Sie ein Kind, für das Sie keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben, können Sie den Unterhalt im Jahr 2020 bis zum Höchstbetrag von 9.408 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehen. Der Höchstbetrag kann Ihnen selbst dann zustehen, wenn Ihr Kind studiert und mit seinem Lebensgefährten zusammenlebt. Das hat der BFH klargestellt. SSP erklärt, wie Sie den Höchstbetrag nach § 33a EStG geltend machen. |
Grundsätze zum Abzug von Unterstützungsleistungen
Unterstützen Sie Ihr Kind, für das Sie kein Kindergeld mehr bekommen, finanziell, kommt ein Abzug für Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG in Betracht. Abziehbar sind je nach dem Jahr, für das Sie die Leistungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen, folgende Höchstbeträge:
2018 | 2019 | 2020 | |
Höchstbetrag | 9.000 Euro | 9.168 Euro | 9.408 Euro |
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