· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Unterhaltsleistungen vor dem BFH: Wann wird der Höchstbetrag auf mehrere Personen aufgeteilt?
| Unterstützen Sie ein Kind, für das Sie keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben, können Sie den Unterhalt im Jahr 2017 bis zum Höchstbetrag von 8.820 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehen. Der BFH muss sich jetzt mit der Frage befassen, ob der Höchstbetrag aufzuteilen ist, wenn Ihr Kind studiert und mit seinem Lebensgefährten zusammenlebt. Das FG Sachsen hat zuvor eine für Eltern erfreuliche Auffassung vertreten. |
Grundsätze zum Abzug von Unterstützungsleistungen
Unterstützen Sie Ihr Kind, für das Sie kein Kindergeld mehr bekommen, finanziell, kommt ein Abzug für Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG in Betracht. Abziehbar sind je nach dem Jahr, für das Sie die Leistungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen, folgende Höchstbeträge:
2016 | 2017 | 2018 | |
Höchstbetrag | 8.356 Euro | 8.820 Euro | 9.000 Euro |
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