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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Kinder tragen Heimkosten der Eltern: So beteiligt sich der Fiskus an ihren Aufwendungen

    | Menschen leben immer länger. Dieser erfreuliche Umstand hat aber auch eine Kehrseite. Kommt der Tag, an dem die Eltern in ein Heim müssen, weil sie ihren Haushalt nicht mehr selbst führen können, werden die Kinder von den Pflegekassen oder Heimträgern oft zu Zuzahlungen verpflichtet. Wer davon betroffen ist, sollte wissen, dass und wie er seine Zuzahlungen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen kann. SSP liefert Ihnen die entsprechenden Informationen. |

    Heimunterbringung wegen Alter

    Zieht Ihr Vater oder Ihre Mutter aus Altersgründen in ein Altenheim, ohne dass sie pflegebedürftig sind, dürfen Sie Zuzahlungen zu den Heimkosten nach § 33a Abs. 1 EStG (Unterstützungsleistungen) als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Höchstbetrag beläuft sich im Jahr 2016 auf 8.652 Euro (2015: 8.472 Euro). Hat der unterstützte Elternteil eigene Einkünfte oder Bezüge, die über 624 Euro liegen, mindern diese den Höchstbetrag.

     

    • Beispiel 1

    Ihr Vater ist aus Altersgründen in ein Altenheim gezogen. Sie haben sich im Jahr 2015 mit 800 Euro pro Monat an den Heimkosten beteiligt. Die Rente des Vaters beträgt nur 6.000 Euro jährlich.

     

    Ihre Unterstützungsleistungen

    9.600 Euro

    Maximal abziehbar 2015

    8.472 Euro

    Eigene Einkünfte des Vaters

    5.898 Euro (6.000 Euro Rente ./. 102 Euro Werbungskosten)

    Anrechnungsfreibetrag

    ./. 624 Euro

    Anzurechnen auf Höchstbetrag

    5.274 Euro

    ./. 5.274 Euro

    Abziehbar nach § 33a EStG

    3.198 Euro