· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Kosten für Unterbringung im Pflegeheim: Fiskus darf nicht immer Haushaltsersparnis abziehen
| Übernehmen Kinder für Eltern, die im Pflegeheim untergebracht sind, die Heimkosten, dürfen sie die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung abziehen. Dabei darf das Finanzamt den abzugsfähigen Betrag nicht in jedem Fall um eine Haushaltsersparnis mindern. Das hat das FG Köln klargestellt. |
Haushaltsersparnis bei Auflösung des privaten Haushalts
Das Thema Haushaltsersparnis ist in den EStR (R 33.3 Abs. 2) geregelt. Wird eine Person pflegebedürftig und zieht sie in ein Pflegeheim um, löst sie den eigenen Haushalt auf. Sie spart sich dadurch Haushaltskosten. Die Finanzverwaltung unterstellt, dass diese Haushaltersparnis so hoch ist wie der jeweilige Grundfreibetrag (2016: 8.652 Euro). Um diesen Betrag werden die selbst getragenen Aufwendungen gemindert.
Doch was passiert, wenn die Haushaltsersparnis höher ausfällt als die Heimkosten, die das Kind für seine Eltern bezahlt? Für das Finanzamt ist die Sache klar: Dann wirken sich die von den Kindern übernommenen Heimkosten steuerlich eben nicht aus.
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