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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Krankheitskosten: Zumutbare Belastung verfassungsgemäß

    | Prinzipiell als außergewöhnliche Belastung absetzbare Krankheitskosten wirken sich wegen der zumutbaren (Eigen-)Belastung in der Praxis steuerlich oft nicht aus. Das FG Niedersachsen hält diese unbeliebte Regelung aber nach wie vor für verfassungsgemäß. |

     

    Hintergrund | Bei der zumutbaren Eigenbelastung ermittelt das Finanzamt je nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder prozentual die sogenannte zumutbare (Eigen-)Belastung. Als außergewöhnliche Belastung sind nur diejenigen Kosten (unter anderem Krankheitskosten) abziehbar, die über diesem Betrag liegen. Das FG Niedersachsen hat die Regelung in § 33 Abs. 3 EStG nun als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft (Urteil vom 7.12.2011, Az. 2 K 19/11; Abruf-Nr. 121205).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Vor dem FG Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 1970/10) ist noch ein Verfahren anhängig, in dem es um die gleiche Frage geht. Wir haben aber läuten hören, dass die Entscheidung nicht anders als in Niedersachsen ausfallen wird. So bleibt nur zu hoffen, dass ein Gericht die Revision zum BFH zulässt.
    • Wer die zumutbare Belastung „überlisten“ will, muss spezielle Krankheitsausgaben (zum Beispiel Zuzahlung zum Zahnersatz) in einem Jahr bündeln.
     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 1 | ID 33198230

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