· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Künstliche Befruchtung: Wann sind Kosten absetzbar?
| Zum Thema „Wann sind Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung absetzbar?“ sind in jüngerer Vergangenheit einige Entscheidungen ergangen. SSP fasst sie für Sie zusammen. |
Aufwendungen für homologe Befruchtung der gesunden Frau
Sind Aufwendungen für eine homologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation einer in Partnerschaft lebenden empfängnisfähigen Frau, bei deren männlichem Partner krankheitsbedingte chromosomale Zeugungsrisiken bestehen, als außergewöhnliche Belastungen i. S. v. § 33 EStG zu berücksichtigen? Wenn ja, auch die vom Partner (im Rahmen des abgekürzten Zahlungsweges?) gezahlten Aufwendungen? Das FG Niedersachsen meint „ja“ (Urteil vom 14.12.2021, Az. 6 K 20/21, Abruf-Nr. 227652). Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Das Verfahren trägt beim BFH das Az. VI R 2/22.
Leihmutterschaft bei gleichgeschlechtlichem Ehepaar
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes getätigt werden, sind als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Gilt das auch, wenn ein gleichgeschlechtliches Ehepaar ein Kind von einer „Leihmutter“ in den USA austragen lässt? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen.
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