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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Künstliche Befruchtung: Wann sind Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar?

    | Zum Thema „Wann sind Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung absetzbar?“ sind in jüngerer Vergangenheit einige Entscheidungen ergangen. SSP fasst sie für Sie zusammen. |

    Leihmutterschaft bei gleichgeschlechtlichem Ehepaar

    Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die getätigt werden, weil eine Frau unfruchtbar oder ein Mann zeugungsunfähig ist, sind als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen ‒ unabhängig davon, ob die künstlich befruchtete Frau in einer gemischt- oder gleichgeschlechtlichen oder in gar keiner Beziehung lebt.

     

    Das gilt aber nicht, wenn ein gleichgeschlechtliches Ehepaar ein Kind von einer Leihmutter in den USA austragen lässt. Das hat der BFH jetzt geklärt. Er begründet das damit, dass die künstliche Befruchtung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht stehen muss ‒ und das sei bei einer Leihmutterschaft nicht der Fall. Künstliche Befruchtungen mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis sind in Deutschland nach dem geltenden Embryonenschutzgesetz nämlich nicht erlaubt. In der Folge sind die Kosten des Ehepaars im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft auch nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 10.08.2023, Az. VI R 29/21, Abruf-Nr. 237665).