05.10.2023 · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen
§ 33 EStG: Aufwendungen für Leihmutterschaft sind nicht abziehbar
| Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die getätigt werden, weil eine Frau unfruchtbar oder ein Mann zeugungsunfähig ist, sind als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen – unabhängig davon, ob die künstlich befruchtete Frau in einer gemischt- oder gleichgeschlechtlichen oder in gar keiner Beziehung lebt. Gilt das auch, wenn ein gleichgeschlechtliches Ehepaar ein Kind von einer Leihmutter in den USA austragen lässt? Diese Frage musste der BFH klären. |
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