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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Pflege-Pauschbetrag bei mehreren Pflegepersonen: So winken die kompletten 924 Euro

    | Pflegen Sie einen Elternteil, einen Familienangehörigen oder eine nahestehende Person, weil diese hilflos ist, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung den Abzug eines Pflege-Pauschbetrags in Höhe von 924 Euro beantragen. Den vollen Pflegebeitrag können Sie unter Umständen sogar dann ansetzen, wenn Sie sich die Pflege mit anderen Personen teilen. |

     

    So wird der Pflege-Pauschbetrag bei mehreren Pflegern ermittelt

    Den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 Satz 6 Einkommensteuergesetz müssen Sie im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung 2013 in den Zeilen 65 ff beantragen. In Zeile 66 müssen Sie Angaben zu anderen Pflegepersonen machen. Tragen Sie hier einen oder mehrere Namen ein, steht Ihnen der Pflege-Pauschbetrag nur anteilig zu.

     

    Die Aufteilung ist aber hinfällig, wenn die andere Pflegeperson für ihre Pflege ein Entgelt erhält oder Einnahmen erzielt. Dann hat sie keinen Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag. Darauf hat das Finanzministerium (Finmin) Schleswig-Holstein (Kurzinfo ESt 7/2014 vom 16.4.2014, Az. VI 3012 - S 2286 - 073; Abruf-Nr. 141556) hingewiesen.

     

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