· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Sind Adoptionskosten jetzt als Krankheitskosten abzugsfähig?
| Der BFH muss sich erneut mit der Frage befassen, ob Eltern, die krankheitsbedingt keine leiblichen Kinder bekommen können, Aufwendungen für die Adoption von Kindern als Krankheitskosten (= außergewöhnliche Belastungen) nach § 33 EStG steuermindernd geltend machen können. |
Das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 10.10.2011, Az. 6 K 1880/10; Abruf-Nr. 121011) hat gegen seine ablehnende Entscheidung die Revision zugelassen. Begründung: Der BFH müsse seine gängige Rechtsprechung (Adoptionskosten sind keine außergewöhnliche Belastung) mit Blick auf die jüngste BFH-Rechtsprechung zur Anerkennung von Kosten für künstliche Befruchtungen als Krankheitskosten (BFH, Urteil vom 16.12.2010, Az. VI 43/10) selbst noch einmal überprüfen. Es könne sein, dass der BFH Adoptionskosten jetzt mit den Kosten einer künstlichen Befruchtung gleichsetzt, weil in beiden Fällen eine durch Krankheit behinderte Körperfunktion - die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege - durch eine andere Maßnahme „kompensiert“ wird.
PRAXISHINWEIS | Betroffene sollten entsprechende Aufwendungen als Krankheitskosten geltend machen. Das Finanzamt wird das ablehnen. Gegen den Steuerbescheid sollten Sie Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim BFH (Az. VI R 60/11) das Ruhen Ihres Verfahrens beantragen. |