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  • · Fachbeitrag · Steuererklärung

    Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen: Eltern ziehen vors BVerfG

    | Der BVerfG muss sich mit der Frage befassen, ob Eltern Aufwendungen für die Adoption eines Kindes (zum Beispiel Vermittlergebühren) als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen können. Der BFH hatte die Frage mit Urteil vom 10. März 2015 (Az. VI R 60/11 ) verneint. |

     

    Im konkreten Fall hatten die Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 8.560,68 Euro für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Der BFH sah die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen aber weder als zwangsläufige Krankheitskosten an noch waren die Kosten aus anderen Gründen zwangsläufig entstanden. Denn der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden dürfte, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen (BFH, Urteil vom 10.3.2015, Az. VI R 60/11, Abruf-Nr. 178027).

     

    Die Eltern haben gegen die Entscheidung jetzt Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG erhoben. Das anhängige Verfahren trägt das Az. 2 BvR 1208/15.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 2 | ID 43645572