· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Steuerersparnis durch Badekur: FG Münster zeigt Weg dahin auf
| Falls Sie aus gesundheitlichen Gründen einmal eine Badekur unternehmen möchten, sollten Sie Ihre Reise im Vorfeld so planen, dass die Kosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Was Sie dazu veranlassen müssen, steht in einem Urteil des FG Münster. |
Das FG nennt drei Mindestvoraussetzungen. Diese waren im Urteilsfall nicht erfüllt, sodass das FG für Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie die Kosten der Anwendungen den Abzug einer außergewöhnliche Belastung ablehnen musste (Urteil vom 6.9.2011, Az: 1 K 2809/08; Abruf-Nr. 113771):
- Es muss ein amtsärztliches Attest vorliegen, das die medizinische Notwendigkeit der Badekur bescheinigt.
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