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  • 28.11.2018 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Stufenberechnung der zumutbaren Belastung: Verjährungsproblem ist zu Ihren Gunsten gelöst

    | Anfang 2017 hat der BFH entschieden, dass die zumutbare Belastung beim Ansatz außergewöhnlicher Belastungen anders (nämlich in Stufen) ermittelt werden muss. SSP-Leser hatten der Redaktion mitgeteilt, dass das Finanzamt das Urteil bei ihnen nicht anwenden will, weil ihr Fall schon verjährt sei. Sie könnten sich nicht auf den Vorläufigkeitsvermerk berufen, wonach Steuerbescheide hinsichtlich des Ansatzes einer zumutbaren Belastung nach § 165 AO vorläufig ergangen waren. SSP ist daraufhin aktiv geworden und hat eine gute Lösung erreicht. |