· Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
Unterbringung in privater Pflege-WG: Kostenabzug zu bejahen?
| Sind Aufwendungen für die Unterbringung in einer privaten Pflege-WG, die als Unterkunft nach § 24 Wohn- und Teilhabegesetz NRW anerkannt ist, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. |
Es geht um einen Mann, der nach einem Motorradunfall und anschließend nicht sofort erkannter Tumorerkrankung schwerbehindert ist (Pflegegrad 4). Weil ihn seine Frau zuhause nicht mehr pflegen konnte, gab sie ihn in eine private Pflege-WG, in der der Mann rundum pflegerisch betreut wurde und wird. Deren Kosten (Unterbringung, Verpflegung, Pflege etc.) machte sie als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab. Der Mann sei nicht in einem Heim, sondern in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen im Sinne von § 24 Wohn- und Teilhabegesetz NRW untergebracht. Die Anforderungen an den Abzug nach § 33 EStG seien nicht erfüllt. Das sah das FG anders. Es berücksichtigte die Kosten und zog nur eine Haushaltsersparnis ab. Die Unterbringung eines Menschen im arbeitsfähigen Alter in einer Pflege-WG sei außergewöhnlich. Auch sei kein Unterschied zu den vom Gesetzgeber anerkannten Formen der Unterbringung pflegebedürftiger Menschen ersichtlich. Das zu versteuernde Einkommen der Familie minderte sich so um rund 10.000 Euro (FG Köln, Urteil vom 30.09.2020, Az. 3 K 1858/18, Abruf-Nr. 221126).
Wichtig | Letztlich entscheiden muss den Fall der BFH. Bei ihm ist unter dem Az. VI R 40/20 die Revision anhängig.