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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Unterhalt an Angehörige im Ausland: Aus negativem BFH-Urteil richtige Schlüsse ziehen

    | Unterstützen Sie Angehörige, die im Ausland leben, sind die Finanzämter äußerst misstrauisch, wenn Sie die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG abziehen wollen. Besonders bei Bargeldübergaben und Überweisungen zum Jahresende gibt es Probleme, die Sie kennen und vermeiden sollten. Das lehrt u. a. auch eine aktuelle BFH-Entscheidung. |

    Die Grundsätze zum Abzug von Unterhaltsleistungen

    Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Angehörige stellen außergewöhnliche Belastungen dar (§ 33a Abs. 1 EStG). Der abziehbare Höchstbetrag beläuft sich auf 8.820 Euro (2017) und 9.000 Euro (2018).

     

    Für Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland gelten Einschränkungen. Sie sind nur absetzbar, wenn sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats notwendig und angemessen sind (§ 33a Abs. 1 S. 6 EStG). Deshalb kann es je nach dem Land, in dem der Angehörige lebt, zu Kürzungen über die vom BMF veröffentlichte Ländergruppeneinteilung kommen. Maßgeblich für 2017 ist das BMF-Schreiben vom 20.10.2016 (Az. IV C 8 ‒ S 2285/07/10005, Abruf-Nr. 190884). Für das Jahr 2018 gibt es noch kein BMF-Schreiben.