· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Unterhalt an Angehörige im Ausland: Aus neuen Urteilen die richtigen Schlüsse ziehen
| Unterstützen Sie im Ausland lebende Angehörige, sind Finanzämter besonders misstrauisch, wenn Sie die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen abziehen wollen. Besonders bei Bargeldübergaben und Überweisungen zum Jahresende gibt es Probleme, die Sie kennen und vermeiden sollten. |
Die Grundsätze zum Abzug von Unterhaltsleistungen
Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Angehörige stellen außergewöhnliche Belastungen dar (§ 33a Abs. 1 EStG). Der abziehbare Höchstbetrag beläuft sich auf 8.652 Euro (Jahr 2016) und 8.820 Euro (2017).
Für Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland gelten Einschränkungen. Sie sind nur absetzbar, wenn sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats notwendig und angemessen sind (§ 33a Abs. 1 S. 6 EStG). Deshalb kann es je nach dem Land, in dem der Angehörige lebt, zu Kürzungen über die vom BMF veröffentlichte Ländergruppeneinteilung kommen. Maßgeblich für 2016 ist das BMF-Schreiben vom 18.11.2013 (Az. IV C 4 - S 2285/07/0005 :013, Abruf-Nr. 133938). Für 2017 gilt das BMF-Schreiben vom 20.10.2016 (Az. IV C 8 - S 2285/07/10005, Abruf-Nr. 190884).
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