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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Unterhalt an Kinder im Kosovo: Vergebliche Jobsuche nachweisen

    | Unterhaltszahlungen an ein volljähriges Kind im Kosovo sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn der Unterhaltsleistende konkret darlegt, welche vergebliche Anstrengungen das Kind unternommen hat, Arbeit zu finden. Dass die Arbeitslosigkeit im Kosovo bekanntermaßen sehr hoch ist, berechtigt nicht, geringere Anforderungen an den Nachweis zu stellen, dass das Kind seiner Erwerbsobliegenheit vollumfänglich nachgekommen ist. Das hat das FG Rheinland-Pfalz klargestellt. |

     

    Im konkreten Fall verneinte das FG Rheinland-Pfalz den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung, weil die Steuerzahler die Hürde Erwerbsobliegenheit nicht nehmen konnten. Konkret: Eine Person im arbeitsfähigen Alter gilt erst dann als unterstützungsbedürftig, wenn sie die zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere ihre Arbeitskraft, voll ausgeschöpft hat. Das muss sie nachweisen; und zwar auch in Ländern, die von hoher Arbeitslosigkeit geprägt sind.

     

    Es reicht nicht aus, über Bewerbungen „Eigenbelege“ zu erstellen, weil Bewerbungen und Absagen im Kosovo generell mündlich erfolgen. Diese sind vor allem dann zu allgemein, wenn Angaben zu Terminen und Ansprechpartnern fehlen, so das FG. Außerdem sind zwölf Bewerbungen im Jahr in der näheren Umgebung zu wenig. Gerade bei einer schwierigen Arbeitsmarktlage sind auch räumlich ausgedehnte Bewerbungsbemühungen angezeigt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.9.2015, Az. 4 K 2254/14, Abruf-Nr. 145651).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 1 | ID 43692593